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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Feststellungsbescheide

Feststellungsbescheide sind Verwaltungsakte (Grundlagenbescheide), die für andere Verwaltungsakte bindend sind (§ 179 Abs.10, § 182 Abs.1 AO).



Finanzbehörde

Finanzbehörden i.S. der AO sind in § 6 Abs.2 AO aufgezählt, z.B. Bundes- und Landesbehörden wie BMF und Landesfinanzministerien, Hauptzollämter, Finanzämter, Familienkassen, etc.



Firmen- oder Geschäftswert

Die Definition des Geschäfts- oder Firmenwerts ergibt sich aus § 246 Abs.1 HGB: "Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand."



Fiskalvertretung

§ 22a UStG sieht die Möglichkeit der Fiskalvertretung vor, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer weder im umsatzsteuerrechtlichen Inland noch in einem der in § 1 Abs.3 UStG genannten Gebiete (Freihäfen) seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Zudem darf der ausländische Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine VoSt-Beträge abziehen können. Durch die Bestellung eines Fiskalvertreters erspart sich der ausländische Unternehmer den administrativen Aufwand einer eigenen steuerlichen Registrierung in der BRD.

Bei Benennung eines Fiskalvertreters muss sich der ausländische Unternehmer in Deutschland also nicht steuerlich registrieren lassen und hat zudem keinerlei Erklärungspflichten gegenüber den deutschen FB, da diese vom Fiskalvertreter als eigene Pflichten zu erfüllen sind (§ 22b UStG). Ein ausländischer Unternehmer kann sich in Deutschland auch von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen.



Folgebescheid

Folgebescheid ist ein Verwaltungsakt, für den die Feststellungen in einem Feststellungsbescheid oder Steuermessbescheid bindend sind, vgl. § 182 Abs.1 AO.



Freibetrag

Ein Freibetrag verhindert das Eintreten der Rechtsfolgen insoweit; nur für den den Freibetrag übersteigenden Betrag treten diese ein.





Freigrenze

Wird eine Freigrenze überschritten, treten die Rechtsfolgen für den Gesamtbetrag, nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein.



Fristen

Fristen sind abgegrenzte, bestimmte (oder zumindest) bestimmbare Zeiträume vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis (zur Wahrung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten) wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein.



Forwards

Forwards sind verpflichtende Verträge über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren o.ä. zu einem vorher bestimmten Preis auf Termin.