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... mal ganz anders

Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.



Willkürverbot

Das Willkürverbot greift im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen (§ 5 AO). Kann die Behörde unter mehreren gesetzlich zulässigen Maßnahmen, Verfügungen oder Entscheidungen wählen, so darf die Auswahl nicht willkürlich geschehen, sondern hat innerhalb der Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen.



Wirtschaftsgut

Als aktives Wirtschaftsgut (WiG) kommen neben Sachen (§ 90 BGB), Tieren (§ 90a BGB) und Rechten, auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb in Frage, deren Erlangung sich der Stpfl. etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Die Aktivierungsfähigkeit eines WiG setzt darüber hinaus voraus, dass der erlangte Wertvorteil am Bewertungsstichtag (Bilanzstichtag) noch nicht verbraucht ist.



Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, vgl. § 14 AO.



Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, vgl. § 8 AO.