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Naturalherstellung - Naturalrestitution

Naturalherstellung bzw. Naturalrestitution bedeutet die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz eines Schadens verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies stellt das Grundprinzip des Schadensersatzrechts dar. An die Stelle der Naturalherstellung tritt jedoch meist Schadensersatz in Geld, da dem Schädiger nur in den seltensten Fällen eine Naturalherstellung möglich ist.


Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen sind i.d.R. erschwerende bzw. verschärfende Ergänzungen zum Hauptinhalt eines VwA. Dem Ausspruch eines VwA wird eine Modalität hinzugefügt, vgl. § 120 AO.



Negativer Feststellungsbescheid

Wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung beantragt, obwohl beispielsweise die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft nicht gegeben sind, wird die Finanzbehörde einen sog. negativen Feststellungsbescheid (Ablehnungsbescheid i.S.d. § 181 Abs.1 S.1 i.V.m. § 155 Abs.1 S.3 AO) erlassen.



Nichtanwendungserlass

Unter einem sog. Nichtanwendungserlass in Steuerangelegenheiten versteht man ein BMF-Schreiben, das im Bundessteuerblatt wie eine allgemeine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht wird. Dieser Nichtanwendungserlass verpflichtet die Finanzbehörden, eine bestimmte, gleichzeitig im BStBl veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.



Nichtgemeinschaftsware(n)

Über Nichtgemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen. Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht unter den Begriff "» Gemeinschaftsware" fallen.